Inhalt des Angebots

Inhalt des Outplacement-Angebots

Die Anzahl der Stunden und der Inhalt des Outplacement-Angebots werden im kollektiven Arbeitsabkommen (KAA) 82 festgelegt.

  • Ist der Arbeitnehmer jünger als 45 Jahre alt? Dann muss er zumindest in den drei Monaten, in denen er bei der Beschäftigungszelle angemeldet ist, mindestens 30 Outplacement-Dienstleistungsstunden erhalten.
  • Ist der Arbeitnehmer mindestens 45 Jahre alt? Dann muss er zumindest in den sechs Monaten, in denen er bei der Beschäftigungszelle angemeldet ist, mindestens 60 Outplacement-Dienstleistungsstunden erhalten.
Bezüglich des Inhalts des Outplacement-Angebots legen KAA 82 und KAA 82bis die folgenden Basisaufträge fest:
  • psychologische Begleitung;
  • Erstellung einer persönlichen Bilanz/ einer beruflichen Bilanz;
  • Hilfe beim Ausbau und der Erarbeitung einer Kampagne, um einen Arbeitsplatz zu suchen;
  • Begleitung im Hinblick auf Verhandlungen für neue Arbeitsverträge;
  • Begleitung während der Eingliederung in das neue Arbeitsumfeld;
  • logistische und verwaltungstechnische Unterstützung;
  • Erstellung eines Aktionsplans;
  • besondere Beachtung der Begleitmethoden (personalisierte Programme je nach Alter und Schulungsniveau nach Art. 5, 4.b. und unter Berücksichtigung emotionaler Aspekte bei älteren Arbeitnehmern);
  • besondere Beachtung der individuellen Begleitung;
  • besondere Beachtung der Mobilität des Arbeitnehmers: Berücksichtigung einer angemessenen Entfernung zwischen dem Wohnort oder dem Arbeitsplatz des Arbeitnehmers und dem Ort, an dem die Outplacement-Begleitung stattfindet und
  • Fokus auf intensive Begleitung, die auf die Wiederaufnahme der Arbeit zu Beginn des Outplacement-Verfahrens ausgerichtet ist (Konzentration einer Mindestzahl von Stunden in der Anfangszeit des Outplacements: 20 Stunden in den ersten 2 Monaten).
Flandern konkretisiert diese Qualitätskriterien weiter in den folgenden Maßnahmen:

Die sechste Staatsreform

Mit der Staatsreform wird den Regionen die Zuständigkeit übertragen, die inhaltlichen Anforderungen des Outplacement-Angebots festzulegen, die kein Gegenstand der kollektiven Arbeitsabkommen 51 vom 10. Februar 1992 und 82 vom 10. Juli 2002 (abgeändert durch das kollektive Arbeitsabkommen 82bis vom 17. Juli 2007) sind.

Flandern hat diese Zuständigkeit noch nicht übernommen.

Zuständige Behörden

FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung

Generaldirektion Kollektive Arbeitsbeziehungen
Telefon : 02 233 41 11
Fax : 02 233 40 77
E-Mail : rct@emploi.belgique.be

Ministerium für Arbeit und Sozialwirtschaft

Abteilung Beschäftigungspolitik
Telefon : 02 553 09 59 of 0486/99 99 58
E-Mail : regionaletoetsing@vlaanderen.be

Gesetzgebung